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Entscheidung im Fall Burger

  • 10. Mai 2016
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Gericht entscheidet gegen Handwerkskammer in der „Causa Burger“
Beim Verkündungstermin in der „Causa Burger“ am 10. Mai 2016 hat das Arbeitsgericht Freiburg, 2. Kammer, recht eindeutig dem Kläger, ex-Hauptgeschäftsführer Johannes Burger, Recht gegeben. Konkret wird die Änderung der Arbeitsaufgaben Burgers und seine Degradierung durch den Vorstand am 7. August 2015 für nichtig erklärt, die Kammer des weiteren aufgefordert, die am 21. August 2015 erfolgte Abmahnung Burgers zurückzunehmen – weil Werturteil vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt – sowie festgestellt, dass Burgers Arbeitsvertrag vollinhaltlich gültig ist.
Dies bedeutet, dass damit die Kammer verurteilt wird, die seither erfolgten Gehaltskürzungen, wie sie das Gericht akribisch auflistet, an Burger auszuzahlen – plus einer Verzinsung von fünf Prozent über Basiszins. Als weitere Kosten muss die Handwerkskammer zwei Drittel der Gerichtskosten tragen
Wolfgang Meier-Rudolph, Anwalt Burgers, sieht sich in seiner Einschätzung bestärkt, dass die Handwerkskammer elementare arbeitsrechtliche Grundsätze ignoriert und ihren Hauptgeschäftsführer ohne sachlich rechtfertigende Gründe „degradiert“ – und mit einer Abgruppierung um vier Besoldungsstufen auch wirtschaftlich kaltzustellen versucht habe.
Die Führungsspitze der Handwerkskammer nahm am späten Nachmittag zum Gerichtstermin  Stellung und betonte dabei, dass das Gericht bezüglich entzogener Vollmachten der Kammer Recht gegeben habe. Dies führte zu einer Irritation bei Burgers Anwalt Wolfgang Meier-Rudolph, denn „der Vollmachtswiderruf war gar nicht Streitgegenstand, da vom Kläger mit keinem Antrag angegriffen.“
Weiter führte die Handwerkskammer aus: „Soweit aus dem Urteil des Arbeitsgerichts für die Handwerkskammer Freiburg unmittelbare Handlungsverpflichtungen folgen, wird die Kammer dem selbstverständlich entsprechen. Nach Prüfung der schriftlichen Entscheidungsgründe behält die Handwerkskammer Freiburg sich vor, gegen das Urteil des Arbeitsgerichts das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, soweit sie durch das Urteil beschwert ist.“
 

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