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Causa Burger: Erfolg für den ehemaligen Hauptgeschäftsführer

  • 26. Februar 2016
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Johannes Burger
Johannes Burger
Wie aus Gerichtskreisen zu erfahren ist, hat das Arbeitsgericht Freiburg in der Sache Burger gegen die Handwerkskammer (HWK) eine vorläufige Einschätzung abgegeben. Diese war in der Sitzung vom 23. Februar von beiden Parteien erbeten und als Grundlage für mögliche direkte Gespräche zur Problemlösung bezeichnet worden.
Das Arbeitsgericht hat nun angedeutet, dass es der Auffassung Johannes Burgers zwei wesentlichen Punkten zu folgen bereit sei. Besonders in der Frage nach der aus HWK-Sicht durch das Direktionsrecht gedeckten Degradierung Burgers teilt bis auf einen Umstand das Gericht die Sicht des ehemaligen Hauptgeschäftsführers. Das Gericht stellt hier fest, dass die Handwerksammer sehr wohl Burger die Außenvertretung und den damit verbundenen Titel „Hauptgeschäftsführer“ entziehen durfte – aber keineswegs die weiteren Aufgaben, so dass eine Art Sachbearbeiterposten entstand. Wirtschafts- und Handwerkspolitik, Zukunftswerkstatt und Grundsatzfragen habe er bisher bearbeitet – es gebe keinen Grund, einem Geschäftsführer diese qualitativ anspruchsvollen Aufgaben zu entziehen.
Auch in der Frage der Entlohnung, zweiter intensiv behandelter Streitpunkt in der jüngsten Gerichtssitzung, schloss sich das Gericht der Auffassung des Klägers an und monierte die unklare Darstellung des Sachverhaltes durch die Handwerkskammer: habe es nun einen Vorstandsbeschluss gegeben oder habe man die Frage nach B7-Entlohnung nur intensiv im Vorstand diskutiert? Daher, so das Gericht, sehe es den Arbeitsvertrag vom 09. August 2010 als gültig an. Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt Kenntnis vom Verlauf der Gespräche im Vorstand hatte und aufgrund des Stellenplanes, der eine B7-Position vorsieht, von einer korrekten Entscheidung ausgehen konnte, könne man dem Kläger nicht kammerschädliches Verhalten vorwerfen bzw. ihn im Nachhinein auf B3 zurückstufen.
Das Arbeitsgericht gibt den streitenden Parteien bis zum 21. März Zeit, sich nun auf Basis dieser Hinweise zu einigen. Man kann davon ausgehen, dass Johannes Burger sicher die von der HWK gekürzten Gehälter samt Verzinsung nachbezahlt bekommt. Springender Punkt wird die endgültige Trennung sein – deren vertragliche Ausarbeitung war schon einmal zum Streitpunkt geworden. Es ist daher zu hoffen, dass beide Seiten sich auf eine gütliche Einigung ohne weitere Blessuren für beide Seiten einigen können.
Dr. Stefan Pawellek

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