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Stillstand bei der Erbschaftsteuerreform: Was erwartet den Mittelstand?

  • 14. Juni 2016
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Das Erbschaftssteuergesetz ist für Klein- und Mittelstands-Betriebe (KuM) ein Dreh- und Angelpunkt: Da viele, ja die meisten dieser Firmen Familienbetriebe sind, stellt die Firma einen nicht unbeträchtlichen Teil des zu vererbenden Vermögens dar. Da aber diese Vermögen nicht ohne weiteres in Liquidität zwecks Begleichung der Erbschaftssteuer verwandelt werden kann, besteht hier ein Risiko für das Überleben des Betriebes. Daher hat der Gesetzgeber bestimmte Ausnahmetatbestände geschaffen, die jedoch so vom Bundesverfassungsgericht nicht akzeptiert wurden. Es setzte eine Frist zur Nachbesserung, die jedoch bisher nicht erfolgt ist.
Den aktuellen Stand der Dinge und mögliche Folgen schildert Dr. Hans Holger Dehmer, Rechtsanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner bei Dehmer & Partner, Kanzlei für Unternehmens- und Steuerrecht:
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 17. Dezember 2014 die Verschonungsregelungen des Erbschaftsteuergesetzes, nach denen Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei übertragen werden kann, zwar grundsätzlich als verfassungsmäßig eingestuft, allerdings einzelne übermäßig privilegierende Verschonungsregelungen für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt. Aus haushalts- und verwaltungstechnischen Gründen hatte es jedoch angeordnet, dass das Erbschaftsteuergesetz in seiner derzeit gültigen Fassung fortgelten solle und den Gesetzgeber verpflichtet, eine neue Regelung bis spätestens 30. Juni 2016 zu treffen. Seit einiger Zeit stockt das Gesetzgebungsverfahren zu dieser Neuregelung, so dass die Einhaltung der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist zunehmend infrage gestellt wird.
Was aber geschieht bei Überschreiten der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist? Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt grundsätzlich drei denkbare Varianten zu:

  1. Das gesamte Erbschaftsteuergesetz ist nicht mehr anwendbar.
  2. Das Erbschaftsteuergesetz bleibt auch nach Ablauf der Frist insgesamt trotz der Unvereinbarkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts anwendbar.
  3. Das Erbschaftsteuergesetz bleibt noch partiell anwendbar, indem nur die für verfassungswidrig erklärten Verschonungsregelungen mit Ablauf des 30. Juni 2016 entfallen.

In der Fachliteratur wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass das Erbschaftsteuergesetz mit Fristablauf insgesamt unanwendbar wird. Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Gesetz nicht mit der Verfassung vereinbar sei und verfassungswidrige Vorschriften können grundsätzlich nicht angewendet werden. Dies hätte zur Folge, dass das Erbschaftsteuergesetz ab 1. Juli 2016 nicht mehr anwendbar wäre, so dass Übertragungen – auch des Privatvermögens – vollständig steuerfrei gestaltet werden könnten.
Allerdings ließe sich auch die vollständige Weitergeltung des bestehenden Erbschaftsteuergesetzes begründen: In früheren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich eine Frist gesetzt, bis zu der das Gesetz weiter gelten sollte. Die Formulierung des Urteilsspruchs lautete: „Das bisherige Recht ist längstens bis zum 31.12.1996 anwendbar“. Demgegenüber hat das Verfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung formuliert: „Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar.“

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